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Statuten des Kärntner Blasmusikverbandes

"KÄRNTNER BLASMUSIKVERBAND"
beschlossen in der 35. Generalversammlung am 26. September 2004 in Seeboden
Die Statuten aus dem Jahr 2001 treten somit ausser Kraft

§ 1  Name, Sitz und Tätigkeit

Der Verein führt den Namen "Kärntner Blasmusikverband", Kurzbezeichnung "KBV". Er hat seinen Sitz in Feldkirchen in Kärnten (PLZ 9560). Der KBV ist der Dachverband der in Kärnten installierten Bezirksverbände mit den im Wirkungsbereich tätigen Blasmusikkapellen und Blasmusikvereinen.

 

§ 2  Zweck des Vereines

1. Der KBV ist überparteilich, gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet. Er bezweckt den Zusammenschluss der Musikkapellen im Bundesland Kärnten, soferne diese Musikkapellen gleiche Ziele verfolgen und gleichen Zwecken dienen.

2.        Der Kärntner Blasmusikverband ist im Rahmen der außerschulischen Jugend- und Erwachsenenbildung tätig und verfolgt folgende Ziele:

a)  die Pflege, Erhaltung und Förderung der Blasmusikkultur,
b)  die künstlerische und fachliche Förderung der Verbandsmitglieder,
c)  die Förderung der Zusammenarbeit mit Kärntner und Österreichischen Komponisten und Musikverlegern,
d)  die Vertretung gemeinsamer Interessen aller dem Verband angehörigen Mitglieder,
e)  die Pflege der Kameradschaft,
f)   die Ehrung verdienter Musiker, Funktionäre und Persönlichkeiten.

3. Der Erreichung des Vereinszweckes dienen folgende Wege:

a)  Bildungsveranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung von Musikerinnen, Musikern und  Funktionären - die künstlerische Förderung der Mitglieder,
b)  Abhaltung von Lehrgängen und Prüfungen für Kapellmeister im Verbandsbereich,
c)  Durchführung von gemeinsamen musikalischen Veranstaltungen wie Landes- und Bezirksmusikfesten,
d)  Herausgabe und Archivierung von Informations- und Druckschriften,
e)  Festigung und Pflege der Verbindungen zu gleichartigen Organisationen in Österreich und im Ausland.

4. Der KBV kann zur Vertiefung mit für die Blasmusik im weitesten Sinn wichtigen Institutionen,  Einrichtungen, Vereinen usw. Partner- und Kooperationsverträge abschließen. Solche Verträge können durch die Landesleitung abgeschlossen werden.

 

§ 3  Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1.        Der Erreichung der Ziele des KBV dienen insbesondere folgende in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel:       

2.        Als ideelle Mittel dienen:

a) laufende Kontakte zwischen KBV und den Mitgliedern (Musikkapellen),
b) Bildungsveranstaltungen für Funktionäre und Musiker,
c) gemeinsame musikalische Veranstaltungen,
d) Erstellung von Ausbildungsrichtlinien für die Musikerziehung,
e) Herausgabe einer periodischen Informationsschrift, sowie Schaffung und Betreuung einer Information- und Kommunikationsplattform im Internet.

3.        Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beiträge der Mitglieder,
b) Subventionen,
c) Einnahmen aus Einrichtungen und Veranstaltungen,
d) Einnahmen aus Vermietung von Instrumenten und Geräten,
e) sonstige Zuwendungen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und die Fälligkeit der von den ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern alljährlich zu leistenden Beiträge werden entsprechend den finanziellen Notwendigkeiten von der Landesleitung der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

 

§ 5  Mitgliedschaft

1. Der KBV besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern,
b) unterstützenden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern,

2. Ordentliche Mitglieder können alle in Kärnten ansässigen, vereinsmäßig konstituierten Blasmusikkapellen  und Blasmusikvereine werden, die im Sinne der Bundesabgabenverordnung gemeinnützig tätig sind.

3. Unterstützende Mitglieder können physische und juridische Personen werden, welche die Verbandszwecke zu fördern beabsichtigen und die den von der Landesleitung festgesetzten Jahresbeitrag leisten, aber an den Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitgliedern nicht voll teilhaben wollen.

4. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verband und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht hat, und von der Landesleitung zu einem solchen ernannt wird.

5. Die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern in den Verband erfolgt über Vorschlag der Bezirksleitungen durch Anmeldung beim Landesobmann. Über die Aufnahme entscheidet die Landesleitung mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Gegen einen ablehnenden Bescheid gibt es kein Rechtsmittel.

 

§ 6  Rechte der Mitglieder

1.        Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:

a) an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen,
b) bei allen Wahlen und Beschlüssen durch Delegierte das Stimmrecht auszuüben,
c) durch ihre Funktionäre Funktionen im KBV zu übernehmen,
d) schriftliche Anträge 14 Tage vor der Generalversammlung einzubringen,
e) die Einrichtungen und Angebote des Landesverbandes zu nützen.

2. Die unterstützenden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen, in welchen sie mit beratender Stimme vertreten sind, sowie die Einrichtungen des KBV zu benützen.

 

§ 7  Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet:

a) den von der Generalversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten,
b) die Statuten genau zu beachten und sich allen rechtsmäßigen Anordnungen der Organe zu fügen,
c) die Ziele des Verbandes nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen,
d) alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des Ansehens des Verbandes führen könnte,
e) ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verband stets pünktlich nachzukommen und die Pflege der Blasmusik in den Vordergrund zu stellen,
f)  allfällige vom Verband durch Verträge festgelegten Pflichtbeiträge (Versicherungen, AKM) rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 8  Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

2. Der freiwillige Austritt ist der Landesleitung schriftlich bekannt zu geben. Allfällige noch offene Verbindlichkeiten gegenüber dem KBV sind vorher restlos zu begleichen. Die Landesleitung hat die Gründe für den freiwilligen Austritt genau zu prüfen und der  Generalversammlung Bericht zu erstatten.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

a) die Beiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten bezahlt werden.
b) Beschlüsse der Organe des KBV  missachtet werden,
c) das Ansehen und die Ziele des KBV, insbesondere seines überparteilichen Charakters, gefährdet oder verletzt werden,
d) es sich dem Schiedsspruch nicht unterwirft.

4. Der Ausschluss wird von der Landesleitung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Das betroffene Mitglied ist davon mittels eingeschriebenen Briefes zu benachrichtigen. Der Ausschluss ist zu begründen. Gegen den Ausschluss steht kein Rechtsmittel zu.

 

§ 9  Organe des Verbandes

1.        Die Organe des Kärntner Blasmusikverbandes sind:

a) die Generalversammlung (Mitgliederversammlung),
b) die Landesleitung (Leitungsorgan),
c) die erweiterte Landesleitung,
d) die Bezirksleitungen,
e) der Kontrollausschuss,
f)  das Schiedsgericht.

Die Landesleitung kann zur Behandlung spezieller Angelegenheiten Arbeitsgruppen bilden.

 

§ 10  Generalversammlung

1. Die Generalversammlung (die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinesgesetzes 2002) ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes. Die Generalversammlung ist spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich mit Angabe der Tagesordnungspunkte, des Ortes und des Beginnes einzuberufen. Die Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.

2. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Anträge sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Generalversammlung beim  Präsidenten/Landesobmann schriftlich einzubringen, ausgenommen Anträge der bei der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

4. Abstimmungsmodus: Zur Beschlussfassung über die Änderung der Statuten sowie die Auflösung des KBV ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Stimmberechtigten erforderlich (siehe dazu  §30 Abs.1). Sämtliche anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Die Mitglieder der Landesleitung werden ebenfalls mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl bis zu einem entgültigem Ergebnis wiederholt.

5. Wahlmodus

a) vor Beginn der Wahl der Landesleitung sowie des Kontrollausschusses hat die Generalversammlung einen Vorsitzenden, der die Wahl zu leiten hat, sowie zwei Beisitzer zu bestellen.
b) die Abstimmung erfolgt, wenn nicht von der Generalversammlung anders beschlossen, mittels Handzeichen.
c) Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.
d) das Ergebnis der Wahl ist der Generalversammlung mitzuteilen und der Vorsitz dem gewählten Präsidenten/Landesobmann zu übergeben.
e) ist infolge Ausscheidens eines Mitgliedes der Landesleitung oder des Kontrollausschusses eine Nachwahl erforderlich, ist die Wahl nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen. Den Vorsitz führt der Präsident/Landesobmann, im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter.

6.        Teilnahmeberechtigt mit beschließender Stimme sind:

a) die Mitglieder der Landesleitung,
b) die Mitglieder der Bezirksleitungen, soferne sie nicht als Funktionäre in der Landesleitung vertreten sind,
c) die Delegierten der Mitgliedskapellen.

7.        In die Generalversammlung entsendet jeder Mitgliedsverein 2 Delegierte als Stimmberechtigte. Der Delegierte hat eine Vollmacht vorzuweisen.

8.        Teilnahmeberechtigt mit beratender Stimme sind:

a) die unterstützenden Mitglieder,
b) die Ehrenmitglieder,
c) die Mitglieder des Kontrollausschusses,
d) die von der Landesleitung beigezogenen Fachexperten.

9.        Aufgaben der Generalversammlung:

a) Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Landesobmann,
b) Entgegennahme der Berichte der Landesleitung,
c) Entlastung der Landesleitung,
d) Wahl der Landesleitung und der Kontrolle,
e) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
f)  Beschlussfassung über Anträge der stimmberechtigten Delegierten,
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des Verbandes,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
i)  Beratung und Beschlussfassung über alle Anträge der Mitglieder, die spätestens 14 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung beim Landesobmann eingelangt sind,

10. Die Generalversammlung hat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenzutreten, wenn dies von der Landesleitung, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Mitglieder des Kontrollausschusses unter Bekanntgabe der zu behandelnden Anträge verlangt wird.

 

§ 11  Die Landesleitung

1. Die Landesleitung tritt im Allgemeinen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Die Einberufung hat vom Landesobmann mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden schriftlich (auch per Fax oder Email) unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginnes zu erfolgen. In besonders dringenden Angelegenheiten kann auch eine telegrafische oder fernmündliche Einberufung ohne genaue Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2. Die Landesleitung besteht aus:

a) dem Präsidenten,
b) dem Landesobmann und dessen Stellvertreter(n),
c) dem Landeskapellmeister und dessen Stellvertreter(n),
d) dem Landesjugendreferent und dessen Stellvertreter(n),
e) dem Landesfinanzreferent und dessen Stellvertreter(n),
f)  dem Landesstabführer und dessen Stellvertreter(n),
g) dem Landesschriftführer und dessen Stellvertreter(n),
h) dem EDV-Referenten und dessen Stellvertreter(n),
i)  dem Landesmedienreferenten und dessen Stellvertreter(n),
j)  dem Landesarchivar und dessen Stellvertreter(n),
k) den Beiräten,
l)  den Ehrenmitgliedern (mit beratender Stimme).

3.        Die Landesleitung hat als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Aufnahme und Ausschluss ordentlicher und unterstützender Mitglieder,
b) die Wahrnehmung der organisatorischen und musikalischen Belange,
c) die Beschlussfassung aller Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind,
d) die Einberufung und Durchführung der Generalversammlung,
e) die Entgegennahme von Berichten der Landesleitungsmitglieder,
f)  die Erstellung des Vorschlages auf Festsetzung des Mitgliedsbetrages,
g) die Erstellung eines Jahresbudgets und des Rechnungsabschlusses,
h) die Ausarbeitung von Anträgen für Subventionen durch die öffentliche Hand und Förderungen privater Sponsoren,
i)  die Erstellung von Richtlinien für die Verleihung von Ehrenzeichen und Auszeichnungen,
j)  der Antrag auf Ernennung von Ehrenmitgliedern,
k) die Durchführung von Veranstaltungen und Fortbildungskursen,
l)  die Erstellung einer Geschäftsordnung,

4. Die Landesleitung ist berechtigt, Landesleitungsmitglieder für Arbeitsausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Aufgaben zu übertragen. Sie kann die Beiziehung außenstehender Personen als Fachreferenten beschließen.

5. Die Landesleitung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Die Landesleitung wird vom Landesobmann schriftlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens der Hälfte der Zahl der Landesleitungsmitglieder muss die Einberufung der Landesleitung binnen 14 Tagen erfolgen.

7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Landesleitung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu genehmigen.

8. Sämtliche Mitglieder der Landesleitung üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und Fahrtkostenvergütungen.

 

§ 12 Die erweiterte Landesleitung

1. Die erweiterte Landesleitung setzt sich aus der Landesleitung, den Bezirksobleuten, den Bezirkskapellmeistern, den Bezirksjugendreferenten und den Kontrollorganen zusammen, die sich bei Verhinderung durch die jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen können.

2.        Die Aufgaben der erweiterten Landesleitung sind:

a) die Koordination der Aktivitäten der einzelnen Bezirksleitungen,
b) die Entgegennahme von Tätigkeitsberichten der Bezirksfunktionäre,
c) die Verfolgung der Ziele des Verbandes,
d) die Vorbereitung der Generalversammlung und der Bezirksversammlungen
e) Genehmigung von Beschlüssen, die statutengemäß im Sinne des Verbandes sind.

3.        Die erweiterte Landesleitung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer Sitzung zusammen.

 

§ 13 Ehrenmitglieder

In Würdigung von außerordentlichen Verdiensten für den Verband kann die Generalversammlung Ehrenmitglieder (Ehrenpräsident / Ehrenobmann etc)  bestellen. Das  Ehrenmitglied ist Mitglied des Kärntner Blasmusikverbandes. Das Ehrenmitglied  gehört mit beratender Stimme der Landesleitung an.

 

§ 14  Der Präsident

1. Der Präsident repräsentiert den Landesverband nach innen und nach außen. Er führt bei den Sitzungen und bei der Generalversammlung den Vorsitz. Im Verhinderungsfall wird er vom Landesobmann in seinem Wirkungsbereich vertreten. Er zeichnet alle Schriftstücke und Bekanntmachungen und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und der Landesleitung verantwortlich. Ebenso zeichnet er alle Schriftstücke in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Landesfinanzreferenten.

2. Wird der Generalversammlung kein Präsident zur Wahl vorgeschlagen, so repräsentiert der Landesobmann die Geschäfte des KBV nach innen und nach außen und führt den Vorsitz bei den Sitzungen.

 

§ 15  Der Landesobmann

1. Soferne kein Präsident gewählt wird, vertritt der  Landesobmann, im Verhinderungsfalle ein von ihm beauftragter Stellvertreter, den Verband in allen Belangen nach innen und nach außen und führt den Vorsitz in der Landesleitung und der Generalversammlung. Er zeichnet alle Schriftstücke und Bekanntmachungen und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und der Landesleitung verantwortlich. Ebenso zeichnet er alle Schriftstücke in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Landesfinanzreferenten.

2. In seiner Aufgabe wird der Landesobmann durch die Bezirksobleute durch Anregungen und Vorschläge unterstützt. Zu diesem Zweck beruft die Landesleitung mindestens einmal im Kalenderjahr die Bezirksobleute zu einer Konferenz ein.

 

§ 16  Der Landeskapellmeister

1. Der Landeskapellmeister ist für die Belange der außerschulischen Jugend- und Erwachsenenbildung verantwortlich. Insbesondere obliegt ihm die fachliche Beratung, Information, Aus- und Weiterbildung der Kapellmeister und Musiker/innen, sowie die Betreuung der Konzert- und Marschwertungsspiele. Die Einberufung zu Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesobmann.

2. In seiner Aufgabe wird der Landeskapellmeister durch die Bezirkskapellmeister durch Anregungen und Vorschläge unterstützt. Zu diesem Zweck beruft die Landesleitung mindestens einmal im Kalenderjahr die Bezirkskapellmeister zu einer Konferenz ein.

 

§ 17  Der Landesjugendreferent

1. Der Landesjugendreferent nimmt alle musikalischen und organisatorischen Belange im Bereich der Jugendarbeit wahr. Vor allem obliegt ihm die Abhaltung und Organisation von Seminaren und Fortbildungskursen, Prüfungen und Wettbewerbe im Sinne des Angebotes des Österreichischen Blasmusikverbandes, im besonderen der Österreichischen Blasmusikjugend. Die Einberufungen zu diesen Veranstaltungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Landesobmann.

2. In seiner Aufgabe wird der Landesjugendreferent durch die Bezirksjugendreferenten durch Anregungen und Vorschläge unterstützt. Zu diesem Zweck beruft die Landesleitung mindestens einmal im Kalenderjahr die Bezirksjugendreferenten zu einer Konferenz ein.

 

§ 18  Der Landesfinanzreferent

1. Dem Landesfinanzreferent obliegt über Anweisung des Landesobmannes die Abwicklung der Finanzgebarung und die genaue und vollständige Aufzeichnung der Einnahmen und der Ausgaben. Er hat für eine ausgewogene Finanzgebarung Sorge zu tragen, die Mitgliedsbeiträge und sonstigen finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder vorzuschreiben, Beitragsrückstände einzumahnen und bei Unregelmäßigkeiten diese dem Landesobmann zu berichten. Alle die Kassenführung bertreffenden Schriftstücke sind von ihm zu fertigen und bedürfen der Gegenzeichnung durch den Landesobmann. Alle Kassenbelege sind ordnungsgemäß aufzubewahren. Über die verbuchten Einnahmen und Ausgaben hat er einmal jährlich der Landesleitung Rechnung zu legen.

 

§ 19  Der Landesstabführer

1. Dem Landesstabführer obliegt die Aus- und Fortbildung der Stabführer. Er unterstützt den Landeskapellmeister bei der Abwicklung der Marschwertungsspiele. Die Einberufungen zu den Veranstaltungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Landeskapellmeister und dem Landesobmann.

 

§ 20  Der Landesschriftführer

1. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Sitzungsprotokolle. Er unterstützt den Landesobmann bei der Ausfertigung von Schriftstücken und Urkunden. Insbesondere die Erstellung der statistischen Auswertung der Jahresberichte fällt in den Aufgabenbereich des Schriftführers. Ihm obliegt auch die rechnerische Auswertung bei den Wertungsspielen.

 

§ 21  Der EDV-Referent

1. Dem EDV-Referent obliegt die Betreuung, Koordination und Entwicklung der EDV im Landesverband und in den Bezirksleitungen. Der Tätigkeitsbereich beinhaltet die Installation, Instandhaltung und die Betreuung sämtlicher Einrichtungen von Hard- und Software. Ihm obliegt die Einberufung von Seminaren und Schulungen im Einvernehmen mit dem Landesobmann. Gemeinsam mit dem Schriftführer zeichnet der EDV-Referent für die statistischen Erhebungen und Auswertungen verantwortlich und unterstützt den Landesverband bei der Erstellung von Veröffentlichungen.

 

§ 22 Der Landesmedienreferent

1. Dem Landesmedienreferent obliegt die Öffentlichkeitsarbeit im Einvernehmen mit dem Landesobmann. In Zusammenarbeit mit dem Schriftführer obliegt ihm die Anfertigung und Bearbeitung der Berichte für die Österreichische Blasmusikzeitung, sowie Hilfestellung und Mitarbeit bei den Veröffentlichungen des Landesverbandes.

 

§ 23 Der Kontrollausschuss

1. Der Kontrollausschuss tritt im Allgemeinen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Er ist vom Obmann mindestens 2 Wochen vor dem Stattfinden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginnes einzuberufen.

2. Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder dürfen keinem Organ des KBV mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist und dürfen auch keine Angestellten des KBV sein. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verband bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

4. Der Kontrollausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Kontrolle und Überprüfung der gesamten Vermögensgebarung des KBV,
b) Kontrolle der ordnungsgemäßen Buchführung durch den Landesfinanzreferenten,
c) Kontrolle der zweckmäßigen Verwendung der Einnahmen, insbesondere der Subventionen

5. Zur Durchführung der Aufgaben sind alle zu Prüfenden verpflichtet, dem Kontrollausschuss oder einzelnen Mitgliedern alle für eine genaue und ordnungsgemäße Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Einsicht in alle Belege zu gewähren.

6. Der Kontrollausschuss hat zu Beginn jeder Funktionsperiode einen Obmann und einen Schriftführer zu wählen.

7. Den Vorsitz führt der Obmann. Der Schriftführer hat alle beanstandeten Mängel und Verbesserungsvorschläge sowie die Anträge und das Abstimmungsergebnis in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten.

8. Der Kontrollausschuss ist bei Anwesenheit aller Stimmberechtigten beschlussfähig.

 

§ 24 Die Wertungskommission

1. Auf Vorschlag des Landeskapellmeisters und des Landesjugendreferenten bestellt die Landesleitung Wertungsrichter für Konzert- und Marschwettbewerbe, Prüfungen und Jungmusikerwettbewerbe sowie Fachleute für die Leitung von Seminaren und Kursen im Bereich der Jugend- und Erwachsenenbildung.

2. Die Bestellung hat im Einvernehmen mit dem Landesobmann zu erfolgen, insbesondere ist vor der Bestellung eine Kostenerhebung zu erstellen.

 

§ 25  Die Bezirksleitungen

1. Die Bezirksleitungen bestehen aus

a) dem Bezirksobmann und dessen Stellvertreter(n)
b) dem Bezirkskapellmeister und dessen Stellvertreter(n)
c) dem Bezirksjugendreferenten und dessen Stellvertreter(n)
d) dem Bezirksstabführer und dessen Stellvertreter(n)
e) dem Bezirksschriftführer und dessen Stellvertreter(n)
f)  dem Bezirks-EDV-Referenten und dessen Stellvertreter(n)
g) dem Bezirksfinanzreferenten und dessen Stellvertreter(n)
h) dem Bezirksmedienreferenten und dessen Stellvertreter(n)
i)  allfälligen Ehrenmitgliedern

2. Aufgaben der Bezirksleitung:

a) die Wahrnehmung und Förderung der Ziele des Verbandes innerhalb ihres Bereiches
b) die Abhaltung von Bezirksmusikfesten
c) die Durchführung von Konzert- und Marschmusikwettbewerben
d) die Durchführung von Seminaren und Prüfungen für die Erlangung der Jungmusikerleistungsabzeichen
e) die Durchführung von Wettbewerben "Musik in kleinen Gruppen"
f)  die Durchführung von Schulungen und Seminaren
g) die Antragstellung auf Verleihungen von Auszeichnungen
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Bezirksebene
i)  die Hilfestellung der Musikkapellen in musikalischen und organisatorischen Fragen
j)  die Pflege der Kameradschaft innerhalb der dem Bezirk angehörigen Musikkapellen
k) Maßnahmen die im Sinne des Zwecks des Verbandes dem Image dienlich sind
l)  die Durchführung von Arbeitssitzungen

3. Die Mitglieder der Bezirksleitung werden in der ordentlichen Bezirksversammlung unter dem Vorsitz eines Mitgliedes der Landesleitung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. 

4. Die ordentliche Bezirksversammlung ist durch den Bezirksobmann einmal jährlich schriftlich einzuberufen. Die Mitgliedsvereine entsenden in die Bezirksversammlung jeweils 2 Delegierte als Stimmberechtigte.

5. Bei Terminversäumnis oder aus sonstigen Gründen hat die Landesleitung das Recht, eine außerordentliche Bezirkshauptversammlung einzuberufen.

 

§ 26  Funktionsdauer

1. Die Funktionsdauer aller Organe des KBV beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Landesleitungsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich an die Landesleitung zu richten.

3. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion durch Enthebung durch die Generalversammlung.

 

§ 27  Das Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen Mitgliedern des KBV ist ein Schiedsgericht zuständig. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2. Das Schiedsgericht besteht aus je zwei von den Parteien namhaft gemachten Personen und dem Obmann. Als Obmann fungiert der Landesobmann oder ein von ihm bestellter Stellvertreter.

3. Der Obmann hat nach Anrufung des Schiedsgerichtes dem Beschwerdegegner innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde zuzuleiten und ihn aufzufordern, innerhalb von drei Wochen schriftlich hierzu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen zuzumitteln.

4. Innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Äußerung des Beschwerdegegners sind die Parteien vom Obmann zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. Erscheint der Beschwerdeführer oder sein Bevollmächtigter trotz gehörig ausgewiesener Ladung nicht, gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Erscheint der Beschwerdegegner oder sein Bevollmächtigter nicht, wird das Verfahren trotzdem durchgeführt.

5. Zu Beginn der Verhandlung hat der Obmann eine gütliche Einigung zu versuchen. Ist eine solche nicht möglich, entscheidet das Schiedsgericht nach genauer Prüfung aller vorgebrachten Argumente mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

6. Das Schiedsgericht entscheidet vereinsintern endgültig. Der Schiedsspruch samt Begründung ist den Parteien schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zur Kenntnis zu bringen. Gegen den Streitteil, der sich dem Schiedsspruch nicht unterwirft, ist ein Ausschlussverfahren einzuleiten.

7. Jede Partei hat für ihre und ihres Vertreters Kosten selbst aufzukommen, ebenso für die Auslagen und Kosten der von ihr beantragten Zeugen und Sachverständigen. Alle übrigen Kosten des Verfahrens, insbesondere die Auslagen und Aufwendungen des Obmannes und der Mitglieder des Schiedsgerichtes, tragen die Parteien zu gleichen Teilen. Diese haben kostendeckende Vorauszahlungen zu leisten.

 

§ 28  Auszeichnungen

1. Für verdienstvolle Tätigkeiten werden vom KBV folgende Auszeichnungen vergeben:

a) das Verdienstabzeichen in Bronze für 25-jährige Tätigkeit
b) das Verdienstabzeichen in Silber für 40-jährige Tätigkeit
c) das Verdienstabzeichen in Gold für 50-jährige Tätigkeit
d) die Ehrenurkunde für 60-jährige Tätigkeit
e) das Ehrenzeichen in Silber
f)  das Ehrenzeichen in Gold
g) der Ehrenring

2. Die Richtlinien für die Verleihung werden von der Landesleitung erstellt und genehmigt. Die Gebühren für die beantragten Auszeichnungen trägt der Antragsteller.

 

§ 29  Auflösung des Vereines

1. Die Auflösung des Kärntner Blasmusikverbandes kann nur von der Generalversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder anwesend sind.

2. Im Fall der Auflösung des Vereines hat der Präsident, der Landesobmann oder ein anderer Funktionär alle Vereinswerte an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung Kultur, abzuführen. Die Kärntner Landesregierung verwaltet die Vereinswerte so lange, bis ein Verein mit gleichem oder ähnlichem Interesse und Zweck gegründet wird. Wird ein solcher nicht innerhalb von 10 Jahren nach Auflösung gegründet, so sind die von der Landesregierung verwalteten Vereinswerte gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

3. Durch die Mitgliedschaft zum Kärntner Blasmusikverband wird das Vereinsvermögen der einzelnen Mitgliedskapellen nicht berührt.

 

§ 30 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

1. Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.

2. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

Feldkirchen in Kärnten, am 26.September 2004 

Für den Kärntner Blasmusikverband:
Horst Baumgartner
(Landesobmann)

Statuten des Kärntner Blasmusikverbandes