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Die Ehrenzeichen im Österreichischen Blasmusikverband und der CISM

"Ehrung, das ist, wenn die Gerechtigkeit ihren liebenswürdigen Tag hat."
Dr. Konrad Adenauer (1876 - 1967)

Für besonders verdienstvolle Musiker sowie für langjährige aktive Tätigkeiten im Dienste der Blasmusik werden vom Österreichischen Blasmusikverband folgende Ehrungen vergeben:

 

§§§§
Vorraussetzungen
für die Verleihung

 

obv-verdienstmedaille-gold
Verdienstmedaille
des ÖBV

 

oebv-verdienstkreuz-gold
Verdienstkreuz
des ÖBV

 

oebv-ehrenkreuz-gold
Ehrenkreuz
des ÖBV

 

cism-verdienstkreuz
Ehrungen
der CISM

 
Um zu den jeweiligen Verleihungsbestimmungen zu gelangen, bitte auf das gewünschte Ehrenzeichen klicken!


Bestimmungen für die Verleihung von Ehrenzeichen des Österreichischen Blasmusikverbandes (ÖBV) 

1. Abschnitt - Voraussetzungen für die Verleihung

Allgemeine Bestimmungen§ 1 Auszeichnungen für Verdienste um den Österreichischen Blasmusikverband 

(1) Die Auszeichnungen für Verdienste um den ÖBV werden als Anerkennung und Dank für die vorbildhafte Förderung des Ansehens und des Wohles des ÖBV durch herausragendes öffentliches oder privates Wirken, insbesondere auf kulturellem, wirtschaftlichem und humanitärem Gebiet, verliehen.

(2) Für die Verleihung einer Auszeichnung für Verdienste um den ÖBV ist ausschließlich die Bedeutung des Wirkens einer Person im Interesse des ÖBV maßgeblich. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

(3) Für die Verleihung der Auszeichnungen unter Abschnitt 3, § 2 und § 3 ist das Präsidium des ÖBV zuständig. Für die Verleihung der Auszeichnungen unter Abschnitt 3, § 1 (1) bis (3) ist der Landesverband zuständig.

(4) Von der Verleihung einer Auszeichnung für Verdienste um den ÖBV ist abzusehen, wenn eine Würdigung des Wirkens einer Person in anderer Form in Betracht kommt bzw. erfolgte.

(5) Von der Verleihung einer Auszeichnung ausgeschlossen sind Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt worden ist, oder dass die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen worden sind.

(6) Um die Verleihung eines Ehrenzeichens ist beim Verbandspräsidenten / Verbandsobmann mittels des hiefür aufgelegten Formulars anzusuchen. Anträge um Verleihung von Ehrenzeichen im Sinne dieser Bestimmungen können jeweils von jener Gemeinschaft, in der die Verdienste erbracht wurden, oder von einer Einzelperson eingebracht werden. Die Landesleitungen müssen die Ansuchen dem ÖBV aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des zuständigen Verbandes weiterleiten. Die Zuerkennung erfolgt durch einen Beschluss des Präsidiums bzw. des geschäftsführenden Präsidiums mit einfacher Stimmenmehrheit. Die eingegangenen Anträge werden jeweils in der nächsten Präsidialsitzung bzw. Sitzung des geschäftsführenden Präsidiums behandelt.

2. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen

§ 2 Äußere Form der Auszeichnungen 

Die Auszeichnungen für Verdienste um den ÖBV und die vorgesehenen Kleinformen dieser Auszeichnungen sind entsprechend den dargestellten Abbildungen zu gestalten.

§ 3 Tragen der Auszeichnungen 

(1) Die Auszeichnungen sind wie folgt zu tragen:

a) das Ehrenkreuz des ÖBV in Gold oder Silber an einem rot-weiß-roten Band um den Hals,
b) das Verdienstkreuz des ÖBV in Gold und Silber als Steckorden an der linken Brustseite,
c) die Verdienstmedaillen des ÖBV in Gold, Silber und Bronze am dreieckig gefalteten, 40 mm breiten, rot-weiß-roten moirierten Band an der linken Brustseite.

(2) Die Kleinformen sind als Anstecknadel an der linken Brustseite oder als Krawattennadel zu tragen

(3) Zur Uniform ist das Tragen des Bandes in Form einer Ordensspange gestattet.

§ 4 Form der Verleihung der Auszeichnungen 

(1) Die Überreichung einer Auszeichnung hat in feierlicher Form zu erfolgen.

(2) Mit jeder Auszeichnung ist eine Urkunde über die Verleihung auszufolgen.

§ 5 Rechte aus der Auszeichnung 

(1) Jede ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr verliehene Auszeichnung in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als Träger zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit der Auszeichnung nicht verbunden.

(2) Jede ausgezeichnete Person kann die vorgesehene Kleinform der ihr verliehenen Auszeichnung und gegebenenfalls eine Zweitausfertigung über die in Verlust geratene Auszeichnung gegen Kostenersatz erwerben.

(3) Die Auszeichnung darf von anderen Personen als der ausgezeichneten Person nicht getragen und zu deren Lebzeiten nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Nach dem Tod der ausgezeichneten Person besteht keine Rückgabepflicht. Erben dürfen die Auszeichnung jedoch nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.

§ 6 Inkrafttreten 

(1) Diese Bestimmungen treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Mit Beschluss des ÖBV-Kongresses vom 17. 6. 2006 wurde die vorliegende Fassung in den Bereichen § 1 Abs.2 lit.a, § 1 Abs.3 lit.a und § 2 Abs.1 lit.d novelliert.

(2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen vom 1. Juli 2002 außer Kraft.

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